Sonntag, 18. Januar 2009

Freispruch für Pokerturnierveranstalter

Weiterer Freispruch für Pokerturnierveranstalter

Das Amtsgericht Hamburg hat mit heutigem (07.01.2009) Urteil drei weitere Veranstalter von Sachpreis-Pokerturnieren vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Veranstaltens eines Glücksspiels freigesprochen.
Der Sachverhalt:

Der Fall hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt:

Am Abend des 15.11.2007 stürmte die Kriminalpolizei einen Pokerklub in Hamburg und beschlagnahmte das gesamte Mobiliar sowie Geschäftsunterlagen und weiteres Pokerzubehör wie z. B. Jetons, Kartendecks, sodass der Klub zwangsläufig von den Betreibern geschlossen werden musste (http://www.intellipoker.com/articles?id=1061).

Jene Razzia war die erste von mehreren entsprechenden Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden in Hamburg. Gegen die Betreiber des Clubs, die Angestellten und die anwesenden Gäste wurden Strafverfahren eingeleitet.

Im Gegensatz zu den Verfahren gegen die Gäste, die eingestellt wurden, erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Klubbetreiber Anklage, über die an mehreren Terminen seit Oktober 2008 vor dem Amtsgericht Hamburg verhandelt wurde.
Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft:

Die Angeklagten veranstalteten im Jahre 2007 öffentliche Pokerturniere (Texas Hold´em). Diese waren wie die üblichen Sachpreisturniere strukturiert: Es wurden mehrere 1-Table-Sit-'n'-Gos mit jeweils zehn Teilnehmern gespielt. Jeder Tischsieger qualifizierte sich für eine Finalrunde, die als Multi-Table-Freeze-out-Turnier durchgeführt wurde und in dem gesponserte Sachpreise ausgespielt wurden. Teilnehmer, die an ihrem Qualifikationstisch ausgeschieden waren, hatten die Möglichkeit, durch Zahlung weiterer €15 an weiteren Qualifikationstischen teilzunehmen, um sich auf diese Weise doch noch für das Finale zu qualifizieren.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage, da aus ihrer Sicht durch die Möglichkeit des mehrfachen Absolvierens von Qualifikationstischen die Schwelle zum strafbaren Glücksspiel überschritten sei (die einmalige Teilnahme für €15 hielt die Staatsanwaltschaft ausdrücklich für zulässig).
Die Entscheidung:

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Vielmehr folgte es der Argumentation der Verteidigung und sprach die Angeklagten frei.

Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht vor allem zwei Aspekte an, die einer Verurteilung entgegenstehen:

1.

Zunächst stellte das Gericht nach umfangreicher Beweisaufnahme fest, dass die Sachpreise offensichtlich nicht von den Startgeldern finanziert worden waren. Es gebe – so die Vorsitzende Richterin – nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass ein Zusammenhang zwischen den Startgeldern der Teilnehmer und den Sachpreisen bestanden habe. Jene Sachpreise seien ausweislich der vorliegenden Unterlagen offenbar von Sponsoren und somit von dritter Seite zur Verfügung gestellt worden.

In einer solchen Konstellation fehle es, so das Gericht, an der Voraussetzung eines „Einsatzes“ i.S.d. § 284 StGB, da hierfür gerade erforderlich sei, dass die Gewinne durch die Startgelder der Spieler finanziert werden. Ein „Einsatz“ liege nicht vor, obgleich die Teilnehmer die Möglichkeit hatten, mehrfach an der Veranstaltung teilzunehmen, indem sie mehrere Qualifikationsrunden absolvierten.

Das Amtsgericht Hamburg folgt in diesem Punkt erfreulicherweise u.a. der Auffassung der Amtsgerichte Fürstenfeldbruck, Baden-Baden und Norderstedt sowie der Verwaltungsgerichte OVG Münster und des VG Neustadt.

2.

Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung stimmte das Gericht der Verteidigung außerdem in einem weiteren Punkt zu:

Die Angeklagten standen bereits vor Eröffnung des Klubs im Kontakt mit den zuständigen Verwaltungsbehörden, um die Zulässigkeit ihres Vorhabens zu klären. Auch während des laufenden Geschäftsbetriebs korrespondierte man schriftlich mit der Behörde und hielt sich an die von dort formulierten Bedingungen. Ausdrücklich bat man darum, eventuelle Einwände gegen die Veranstaltungen mitzuteilen, damit entsprechende Änderungen vorgenommen werden könnten.

Hierauf unternahm die Verwaltungsbehörde nichts. Weder wurden Nachfragen gestellt und/oder Beanstandungen formuliert noch wurde der Geschäftsbetrieb untersagt, sodass die Angeklagten darauf vertrauten und – so das Gericht – auch vertrauen durften, dass ihre Tätigkeit (strafrechtlich) unbedenklich sei.
Fazit:

Eine erfreuliche Entscheidung für die Turnierveranstalter. Auch das Amtsgericht Hamburg schließt sich der ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, nach der ein illegales Glücksspiel dann nicht vorliegt, wenn die Startgelder der Teilnehmer ausschließlich zur Deckung der Veranstaltungskosten verwendet und die Gewinne von dritter Seite gesponsert werden.

Abzuwarten bleibt, ob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Rechtsmittel einlegt. Wir werden berichten.

Die Frage, ob Sachpreisturniere und insbesondere „Pokerklubs“ auch verwaltungsrechtlich zulässig sind, ist übrigens eine ganz andere und wird durch das heutige Urteil des Amtsgerichts Hamburg nicht beantwortet. Der Unterschied zwischen der Strafbarkeit eines Verhaltens nach dem Strafgesetzbuch und der verwaltungsrechtlichen Zulässigkeit derselben Handlung wird leider oftmals übersehen.

… und noch ein Nachtrag:

Das Urteil des AG Norderstedt vom 03.11.2008 (http://www.intellipoker.com/articles?id=2670) ist rechtskräftig.

RA Axel Mittig

Rechtsanwälte Mittig, Thalmann, Stoll
Grindelallee 20
20146 Hamburg
Telefon: 0 40-42 91 84 08
E-Mail: mittig@pokeranwalt.de


Quelle: http://www.intellipoker.com/articles?id=2963